Deklarationspflicht
WaldAppenzell unterstützt den Forstdienst und die Waldbesitzer bei der Umsetzung der Deklarationspflicht auf Produkten, welche direkt an den Endkonsumenten gelangen.
Deklarationspflicht für Holz und Holzprodukte Der Bundesrat hat gestützt auf das Konsumenteninformationsgesetz eine Verordnung verabschiedet, mit der in der Schweiz eine Deklarationspflicht nach Holzart und Holz-herkunft eingeführt wird.
Gesetzliche Grundlagen Die Verordnung des Bundesrates vom 4. Juni 2012 regelt für Holz und Holzprodukte die Deklarationspflichten und die Kontrolle der Deklaration. Die wichtigsten Elemente der Deklarationspflicht sind die Angabe:
Der Holzart, des Handelsnamens des Holzes und des wissenschaftlichen Namens Beispiel: Weiss‐Tanne (Abies alba) (anstelle des wissenschaftlichen Namens ist auch der Hinweis zur Holzartendatenbank genügend.
Siehe dazu: Holzdeklarationspflicht.
Geltungsbereich Forstbetriebe und Waldeigentümer stehen nur dann in der Pflicht, wenn sie Waren direkt an Endkonsumenten verkaufen, Beispiel: Brennholzund Energieholz, Pfähle, Bänke Finnenkerzen usw. Viel mehr betrifft die Deklarationspflicht in erster Linie Betriebe wie zum Beispiel Sägereien / Schreinereien, welche fertige Holzprodukte direkt verkaufen. Die Deklaration erfolgt direkt auf dem Produkt oder auf deren Verpackung.
Wald Appenzell unterstützt den Forstdienst und die Waldbesitzer bei der Umsetzung der Deklarationspflicht auf Produkten, welche direkt an den Endkonsumenten gelangen.